AGB
VERKAUFSBEDINGUNGEN DER LACK & TECHNIK VERTRIEBSGMBH
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I. ALLGEMEINES
1. Angebot und Annahme von Aufträgen erfolgen nur aufgrund nachstehender Bedingungen die spätestens mit dem Empfang unserer Auftragsbestätigung als anerkannt gelten.
2. Die Einkaufsbedingungen des Käufers verpflichten uns nicht, auch wenn wir diesen nicht ausdrücklich widersprechen, und zwar auch dann nicht, wenn in diesen Bedingungen die Gültigkeit als ausdrückliche Bedingung genannt ist. Andere Bedingungen gelten nur dann, wenn sie von uns ausdrücklich schriftliche bestätigt sind.
II. ANGEBOTE UND PREISE
1. Alle Angebote sind unverbindlich und freibleibend.
2. Preisstellung: Zur Berechnung kommen nach unserer Wahl die am Tag der Lieferung oder am Tag der Versandbereitschaft gültigen Preise zuzüglich Verpackungs- und Verladekosten zuzüglich Fracht- und Transportkosten udgl. ab unserer Filiale zuzüglich der jeweiligen Mehrwertsteuer.
III. AUSFÜHRUNG UND LIEFERUNG
1. Lieferfristen: Liefertermine sind verbindlich. Schadenersatzansprüche wegen verzögerter Lieferung gelten als ausgeschlossen, insbesondere bei Betriebsstörungen und Ereignisse höherer Gewalt.
2. Die Lieferung erfolgt ab unserer jeweiligen Filiale auf Rechnung und Gefahr des Käufers. Versicherung der Ware erfolgt nur auf Rechnung und ausdrücklichen Auftrag des Käufers.
3. Als Erfüllungsort wird Linz vereinbart.
IV. MÄNGELRÜGE
1. Mängelrügen sind vom Käufer innerhalb von 8 Tagen nach Empfang der Lieferung schriftlich vorzubringen, berechtigen aber nicht zur Zurückhaltung der Rechnungsbeträge.
2. Bei berechtigter Mängelrüge wird für fehlerhafte Gegenstände von unserer Seite Ersatz geliefert oder für den Fall, dass wir die Mängelbehebung ausdrücklich ablehnen, gegen Rückgabe der Ware eine Gutschrift erteilt. Der Käufer ist nicht berechtigt, die Mängelbehebung durch Dritte vornehmen zu lassen. Weitere Gewährleistungsansprüche bestehen nicht, insbesondere sind sämtliche Schadenersatzansprüche ausgeschlossen.
V. HAFTUNG
1. Der Käufer verzichtet ausdrücklich auf die Geltendmachung von Ersatzansprüchen für Sachschäden, die er im Rahmen seines Unternehmens erleidet (§ 9 Produkthaftungsgesetz).
2. Für den Fall, dass der Käufer die vertragsgegenständliche Ware an einen anderen Unternehmer weiterveräußert, verpflichtet er sich, den obigen Verzicht gemäß § 9 Produkthaftungsgesetz an den anderen Unternehmer zu überbinden.
3. Für den Fall, dass eine solche Überbindung ausbleiben sollte, verpflichtet sich der Käufer uns schad- und klaglos zu halten.
4. Sollte der Käufer selbst im Rahmen des Produkthaftunsgesetzes oder anderer Bestimmungen zu Haftung herangezogen werden, verzichtet er uns gegenüber ausdrücklich auf einen Regreß.
5. Sofern Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche ohnehin nicht ausgeschlossen sind, ist eine allfällige Haftung unsererseits auf die Höhe des anteiligen Kaufpreises der bei uns gekauften Ware beschränkt.
6. Eine allfällige anwendungstechnische Beratung unsererseits in Wort und Schrift ist unverbindlich auch im Bezug auf etwaige Schutzrechte Dritter und befreit unsere Kunden nicht von der eigenen Prüfung unserer Produkte auf ihre Eignung für die beabsichtigten Verfahren und Zwecke.
Allfällige Schadensansprüche aufgrund allfälliger unrichtiger anwendungstechnischer Beratung odgl. gelten als ausgeschlossen. Sollte trotzdem eine Haftung bejaht werden, so gilt die Haftunsbegrenzung gemäß Pkt. V.5.
VI. EIGENTUMSVORBEHALT
1. Unsere Waren bleiben bis zur Zahlung unserer sämtlichen Forderungen gleich aus welchem Rechtsgrund unser Eigentum. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung für unsere Saldoforderung.
2. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag und hebt die Pflichten des Käufers insbesondere zur Zahlung des Kaufpreises nicht auf.
3. Während des Bestehens des Eigentumsvorbehaltes ist eine Veräußerung, Verpfändung , Sicherungsübereignung oder sonstige Verfügung über den gekauften Gegenstand an einen Dritten unzulässig. Von einer Pfändung oder anderen Beeinträchtigungen des Eigentums durch Dritte muss uns der Käufer unverzüglich benachrichtigen.
5. Veräußert der Käufer entgegen Absatz 3 den Liefergegenstand oder wird dieser mit einer anderen Sache verbunden oder verarbeitet und geht dadurch Eigentum an einen Dritten über, so gelten die Forderungen des Käufers gegen seinen Abnehmer mit allen Abnehmerrechten bis zur Höhe unserer Forderung gegen ihn im voraus sicherheitshalber als an uns abgetreten.
VII. ZAHLUNGSBEDINGUNGEN
1. Unsere Rechnungen sind netto zahlbar innerhalb 30 Tagen nach Rechnungsdatum. Bei Zahlung innerhalb 10 Tagen gewähren wir 2 % Skonto.
2. Bei Zahlungsverzug ist der Käufer verpflichtet, Verzugszinsen im banküblichen Ausmaß, zumindest jedoch in der Höhe von 1 % pro Monat sowie sämtliche Mahn-, Inkasso- und Rechtsanwaltsspesen zu bezahlen.
3. Unsere beauftragten Vertreter sind nur dann zur Entgegennahme von Zahlungen befugt, wenn sie eine von uns ausgestellte schriftliche Inkassovollmacht vorlegen.
VIII. GERICHTSSTAND, ANZUWENDENDES RECHT
1. Für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag gilt österreichisches materielles Recht, wobei aber ausdrücklich die Anwendbarkeit der Wiener Kaufrechtskonvention 1980 ausgeschlossen sind.
2. Als Gerichtsstand vereinbaren die Vertragsstelle die zuständigen Gerichte in 4020 Linz, Oberösterreich. Wir sind jedoch berechtigt, beim Gericht das Sitzes des Kunden oder einer seiner Niederlassungen zu klagen.
IX. SUBSIDIARITÄTSKLAUSEL
Im übrigen gelten die allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen der österreichischen Lackindustrie, die bei uns aufliegen, und vom Käufer jederzeit über Anforderung ausgegeben werden. Der Käufer bestätigt, den Inhalt dieser Bedingungen zu kennen, und erklärt sich ausdrücklich mit der Geltung derselben einverstanden.